Ordnungen
Gartenordnung
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die KleingĂ€rtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander RĂŒcksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre GĂ€rten ordnungsgemÀà bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darĂŒber geben, wie sich der KleingĂ€rtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (§ 3 Nr. 2), sie ist fĂŒr den KleingĂ€rtner bindend.
I.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingĂ€rtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des PĂ€chters mit Gartenerzeugnissen (GemĂŒse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der LebensqualitĂ€t der Familie ermöglichen.
II.
GartenabfĂ€lle sind grundsĂ€tzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die der öffentlichen MĂŒllabfuhr zuzufĂŒhren sind. Das Verbrennen von GartenabfĂ€llen hat grundsĂ€tzlich zu unterbleiben.
Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung ĂŒber die Beseitigung von pflanzlichen AbfĂ€llen auĂerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gĂŒltigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dĂŒrfen nur entsprechend der Positivliste und nur mit ausdrĂŒcklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.
Chemietoiletten sind im Kleingarten nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten sind ĂŒber den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind.
StalldĂŒnger darf in der Zeit vom 01. Mai bis 31. August nicht angefahren werden.
Mit RĂŒcksicht auf den Pflanzenschutz dĂŒrfen solche Gehölze, die Zwischenwirte fĂŒr Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische SchĂ€dlinge sind, nicht angepflanzt werden; unter anderem:
- Berberitzen (berberis vulgaris)
- Schneeball (Viburnum-Arten)
- Faulbaum (Rhamnus-Arten)
- Traubenkirsche (Prunus serotina)
- Sadebaum (Juniperus virginiana) und
- Rot- und WeiĂdorn (Crataegus-Arten).
Rot- und WeiĂdorn dĂŒrfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekĂ€mpfenden Bakterienkrankheit, die auf ObstbĂ€ume ĂŒbergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und WeiĂdornhecken oder BĂ€ume sollten entfernt werden. Krebsbefallene ObstbĂ€ume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermĂ€chtigt, solche befallenen BĂ€ume entfernen zu lassen. Die Kosten trĂ€gt der KleingĂ€rtner.
Der KleingĂ€rtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen RĂŒcksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen). BĂ€ume ĂŒber max. 2,5 m, wie Weide, Pappel, Birke, Kastanie oder NadelbĂ€ume, sind im Kleingarten verboten.
Diese sind spÀtestens bei PÀchterwechsel zu entfernen.
ObsthochstÀmme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzabstand von der Grenze betrĂ€gt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschlieĂlich Himbeeren 1 Meter.
Jede Kleingartenparzelle muss pro 100 qm mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Der KleingĂ€rtner ist auĂerdem verpflichtet, alle PflanzenschutzmaĂnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzufĂŒhren.
Die zur RattenbekĂ€mpfung erlassenen behördlichen Anordnungen , sind auch in den KleingĂ€rten durchzufĂŒhren.
Die Garten-Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen EinverstĂ€ndnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (NistplĂ€tze fĂŒr Singvögel); im Ăbrigen gelten die BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung.
III.
Der PĂ€chter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.
IV.
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dĂŒrfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen kann der Vorstand fĂŒr Dunganfuhr, Lastentransporte und dergl. erteilen.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in der Gartenanlage nicht gestattet.
Die Haupttore und EingĂ€nge zu den Anlagen sind grundsĂ€tzlich zu schlieĂen. Hunde mĂŒssen an der Leine gefĂŒhrt werden.
V.
Die UmzĂ€unung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dĂŒrfen 1,4 Meter nicht ĂŒberschreiten und sollen möglichst unauffĂ€llig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der Heckenschnitt muss mit RĂŒcksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgefĂŒhrt werden. In der Brutzeit dĂŒrfen keine Hecken geschnitten werden.
Der PĂ€chter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden stets rein und frei von Gras und WildkrĂ€utern zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende GrĂŒnflĂ€chen sind entsprechend den BeschlĂŒssen der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmÀchtige VerÀnderung, insbesondere das eigenmÀchtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und PlÀtzen, ist untersagt.
VI.
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der KleingÀrtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekanntgegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hÀlt.
VII.
Jeder PÀchter ist verpflichtet an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (s. §11 der Satzung).
VIII.
Jeder PĂ€chter darf von dem kĂŒnstlich zugefĂŒhrten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamster Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht auf den Wegen oder an den Wasserpumpen spielen.
IX.
Der KleingĂ€rtner, seine Angehörigen sowie seine GĂ€ste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeintrĂ€chtigt. LĂ€rmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, SchieĂen und Ă€hnliche Störungen sind verboten. Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten. WĂ€hrend der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und RasenmĂ€hen untersagt.
Motorgetriebene GerĂ€te dĂŒrfen nur wĂ€hrend der vom Verein festgesetzten Zeiten betrieben werden.
X.
Dem Vorsitzenden, seinem Beauftragten sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden KleingÀrtners, gestattet.
XI.
Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in KleingÀrten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingÀrtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungĂŒnstig beeintrĂ€chtigt werden. Zu diesem Zweck sind die StĂ€lle, TierauslĂ€ufe und sonstige fĂŒr die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszufĂŒhren, dass möglichst durch GrĂŒn gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Um nachbarliche UnzutrĂ€glichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, auĂer Bienen, die NachbargĂ€rten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dĂŒrfen nicht unbillig durch GerĂ€usche, Geruchseinwirkung, Federflug usw., belĂ€stigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit EinverstĂ€ndnis des VerpĂ€chters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der BlĂŒtenpflanzen gewĂ€hrleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmtrĂ€gen Rassen zu halten.
Das Halten von GroĂvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet.
Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.
XII.
Jeder PĂ€chter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die Genehmigung des Vereinsvorstandes und ggf. des zustĂ€ndigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Ăber die GröĂe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden mĂŒssen.
Die Nutzung von Kleingartenparzellen als LagerplÀtze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.
Ausschlussordnung
gemÀà §4 Absatz 3 der Satzung
§1
- Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
- Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und GÀste zurechnen zu lassen.
- Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
- das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemÀà bewirtschaftet;
- das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten ĂŒberlĂ€sst;
- das Vereinsmitglied BeschlĂŒsse des Kleingartenvereins ĂŒber die Bepflanzung und Bearbeitung der GĂ€rten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
- das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstöĂt und WC-Anlagen sowie Duschen einrichtet, die ĂŒber KlĂ€ranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulĂ€ssig;
- das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit AuĂenwandabzug;
- das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt;
- das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des VerpÀchters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;
- das Vereinsmitglied sich so schwerer VerstöĂe gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne KleingĂ€rtner zuschulden kommen lĂ€sst, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
§2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach §10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.
§3
Die Schiedsstelle des Vereins prĂŒft, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer GegenĂ€uĂerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.
§4
- Die Schiedsstelle entscheidet ĂŒber den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter AmtsausĂŒbung. Die Entscheidung mit BegrĂŒndung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz fĂŒhrenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
- Ăber die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sĂ€mtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.
§5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulĂ€ssig, der endgĂŒltig entscheidet.
§6
- Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschluss-verfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
- Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrĂŒckliches Befragen gestattet ist.
§7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.
§8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sĂ€mtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine RĂŒckzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.
§9
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nĂ€chstzulĂ€ssigen Termin gekĂŒndigt wird.
Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der KeingĂ€rtner bei Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine BetreuungsgebĂŒhr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben fĂŒr ihn bindend.
§10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
GeschÀftsordnung
Die GeschĂ€ftsordnung ist zu Beginn jeder Versammlung von den Versammlungsteilnehmern zu beschlieĂen.
§1
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der erweiterte Vorstand hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen.
§2
Ăber die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als SchriftfĂŒhrer des Vereins, oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied gefĂŒhrt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem SchriftfĂŒhrer oder Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen.
§3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch auĂerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
Zur GeschĂ€ftsordnung ist das Wort auĂer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur GeschĂ€ftsordnung gesprochen wird.
§4
Jeder Redner erhÀlt nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit betrÀgt bis zu drei Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache das Wort zu entziehen.
§5
Zur BegrĂŒndung eines Antrages erhĂ€lt der Antragsteller zunĂ€chst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.
§6
AntrĂ€ge auf Schluss der Debatte oder zur GeschĂ€ftsordnung können mĂŒndlich gestellt und begrĂŒndet werden. Hierzu erhĂ€lt der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und auĂer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der GeschĂ€ftsordnungs-debatte betrĂ€gt drei Minuten. Die Abstimmung ĂŒber AntrĂ€ge zur GeschĂ€ftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner fĂŒr und gegen den Antrag gesprochen hat.
Vor Abstimmung ĂŒber den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.
§7
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.
§8
Sind persönliche VerhÀltnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz wÀhrend dieser Zeit an den nÀchstfolgenden im Vorstand abzugeben.