Unterpachtvertrag

zwischen dem
Gemeinnützigen Kleingärtnerverein Lauerhof e. V.
– als Verpächter –
vertreten durch den Vorstand und
– als Pächter –

Mit Wirkung ab dem … wird, betreffend der Kleingartenparzelle Nr. … mit einer Größe von … qm zu einer jährlichen Pacht von zur Zeit 0,254 Euro/qm, der anliegende Pachtvertrag geschlossen. Mit verpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende aktuelle Anteil der Gemeinschaftsflächen. Mitglied des Kleingärtnervereins ist/sind der/die oben als Pächter benannten Personen.

§1 Gegenstand der Verpachtung

  1. Auf diesen Vertrag finden die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) Anwendung. Als Pächter sind nur solche Personen zugelassen, die an anderer Stelle als im Kleingartengelände im Stadtgebiet Lübeck ihren Hauptwohnsitz nachweisen können. Der Pächter hat jede Änderung seiner Anschrift dem Verpächter sofort in schriftlicher Form anzuzeigen.
  2. Der Verpächter verpachtet an den Pächter bzw. die Pächterin die vorgenannte Parzelle zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung). Der Pächter darf die Parzelle oder Teile derselben weder weiter verpachten noch Dritten zum Gebrauch oder Wohnen überlassen. Jegliche gewerbliche Tätigkeiten, insbesondere der Verkauf oder der entgeltliche Ausschank von Alkohol ist auf dem Pachtgrundstück verboten. Die Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot.
  3. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, indem er sich befindet. Der Verpächter übernimmt keine Gewährleistung für offene oder versteckte Mängel.
  4. Dem Pächter ist bekannt, dass das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Ein gelegentliches Übernachten, z. B. am Wochenende, wird nicht als Wohnen angesehen.
  5. Der Verpächter wird von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn sich der Pächter in den Sommermonaten (1. Juni bis 31. August) zu einem ununterbrochenen Aufenthalt von insgesamt höchstens drei Wochen auf der Parzelle aufhält. Der Pächter hat dem Vorstand seinen Daueraufenthalt in der Kleingartenanlage schriftlich anzuzeigen.

§2 Pachtdauer und Kündigung durch den Verpächter

  1. Dieser Pachtvertrag beginnt mit dem Vertragsabschluss und wird auf auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag nach den gesetzlichen Regelungen kündigen (§§ 8, 9 BKleingG). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    1. Die ordentliche Kündigung durch den Verpächter ist insbesondere möglich, wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht-kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die Nutzung des Kleingartens betreffend, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zum 30. November des Jahres zu erfolgen.
    2. Die fristlose Kündigung durch den Verpächter ist möglich, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder der Pächter oder von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  3. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  4. Stirbt der Pächter, endet der Unterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Ist der Unterpachtvertrag mit den Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich geschlossen worden, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner das Pachtverhältnis fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Unterpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 1 entsprechend.
  5. Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.

§3 Pachtjahr, Pacht und Nebenentgelte, Sicherheitsleistung

  1. Das Pachtjahr beginnt jeweils am 1. November eines Jahres und endet mit dem 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. Die Pacht ist nach Rechnungsstellung durch den Verein mit der darin angegebenen Frist zu zahlen. Sie erhöht sich um Abgaben und Lasten, die nach § 10 des Generalpachtvertrages zu zahlen sind und ändert sich entsprechend, wenn der Eigentümer der Kleingartenfläche eine andere Pacht fordert.
  2. Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung und Ereignissen von höherer Gewalt und dergleichen kann nicht gefordert werden.
  3. Die Aufrechnung durch den Pächter gegen die Pachtforderung des Verpächters ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Pächters gegen den Verpächter entweder gerichtlich festgestellt oder aber vom Verpächter in Schriftform anerkannt wird.
  4. Der Pächter ist verpflichtet, an den zur Gesamtgestaltung der Anlage erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auf Anforderung des Verpächters teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er die Nichtbeteiligung durch Geldleistung abzugelten. Die Höhe des Abfindungsbetrages wird durch die Jahresmitgliederversammlung festgesetzt. Der Umfang der zur Gestaltung der Anlage zu erbringenden Gemeinschaftsarbeitsstunden wird vom Vorstand festgelegt. Die Anzahl der Arbeitsstunden ist jeweils pro angepachtete Parzelle zu leisten.
  5. Ist der Pächter kein Mitglied des Verpächters oder scheidet er nach Abschluss des Vertrages aus dem Verein als Mitglied aus, dann hat er für die Kosten der Verwaltung für jede angepachtete Parzelle der Kleingartenanlage zusätzlich zur Pacht an den Verpächter eine Verwaltungspauschale zu bezahlen, dessen Höhe dem des jeweils beim Verpächter zu zahlenden Mitgliedsbeitrages entspricht. Ist der Pächter Mitglied im Verein und hat mehrere Parzellen angepachtet, so ist einmal der Mitgliedsbeitrag und für jede weitere Parzelle eine Verwaltungspauschale in Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages zu entrichten.
  6. Zur Absicherung der Ansprüche des Vereins gegen den Pächter aus diesem Pachtvertrag (insbesondere Pacht, Umlage der anteiligen öffentlich-rechtlichen Lasten, Beseitigungskosten bei Pachtende) kann der Verein vom Pächter eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheitsleistung für dieses Pachtverhältnis beträgt … €. Der Verein ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit fälligen eigenen Forderungen gegen den Pächter zu verrechnen. Die Verrechnung darf erst mit Beendigung des mit diesem Vertrag begründeten Pachtverhältnisses erfolgen. Der Pächter darf mit der Sicherheitsleistung nicht gegen fällige Forderungen des Vereins aufrechnen. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt unverzinst in einer Frist von einem Monat, nachdem der Verein dem Pächter schriftlich bestätigt hat, dass die mit diesem Vertrag verpachtete Parzelle vom Verein beanstandungslos zurückgenommen wurde und keine finanziellen Ansprüche mehr gegen den Pächter bestehen.

§4 Zahlungsverzug

  1. Für jede von dem Verpächter nach Eintritt des Verzuges an den Pächter gesendete Mahnung hat der Pächter an den Verpächter 5 € als Verzugsschaden zu bezahlen. Dem Pächter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein Schaden oder geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verpächter bleibt es überlassen, einen ggf. höheren Schaden geltend zu machen.
  2. Der Verpächter weist den Pächter darauf hin, dass an den vom Pächter eingebrachten bzw. vom Verpächter übernommenen Baulichkeiten und Anpflanzungen zugunsten des Verpächters ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Pacht etc. besteht. Der Pächter ist verpflichtet, den Verpächter von einer den Garten betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§5 Nutzung

  1. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
  2. Der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der Einsatz von Düngestoffen darf nur mit ökologisch unbedenklichen Mitteln und in unbedenklichen Mengen erfolgen. Es sind insbesondere das Pflanzenschutzgesetz und ggf. durch die Hansestadt Lübeck erlassene Auflagen und sonstige Rechtsvorschriften zu beachten.
  3. Das Parken von Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Fahrräder – und das Aufstellen von Campingzelten und Wohnwagen sowie das Trocknen größerer Wäschemengen auf den Parzellen sind nicht gestattet.
  4. Die an die Wege der Kleingartenanlage angrenzenden Hecken sind einheitlich entsprechend der anderen an den Wegen liegenden Hecken zu pflegen und zu erhalten. Die Hecken dürfen innerhalb der Kleingartenanlage eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Gartenpforten der Gemeinschaftsanlage sind pfleglich zu behandeln und dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden. Durch natürlichen Verschleiß zerstörte Parzellenpforten sind nach Absprache mit dem Verpächter zu ersetzen. Die Außenzäune oder -hecken sind vom Verpächter zu errichten und entsprechend der Vereinsbeschlüsse zu pflegen und zu erhalten.
  5. Kriterien der nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. Rasenflächen dürfen nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parzellenfläche einnehmen.
  6. Kleingartenfremde Einrichtungen, wie z. B. Antennenanlagen, Kleinwindkraftanlagen, Windräder mit einer Höhe von mehr als 2,7 m ab Oberkante Gelände sowie Swimmingpools über 300 Liter Fassungsvermögen sind unzulässig. Flaggenmasten dürfen eine Höhe von 5,5 m nicht überschreiten. Mobilfunkanlagen sind unzulässig.
  7. Auf der verpachteten Grundstücksfläche dürfen grundsätzlich keine Bauwerke errichtet werden.
    1. Ausgenommen davon sind Gartenlauben, die den Erfordernissen des öffentlichen Baurechts und den Erfordernissen des §3 Abs. 2 des BKleingG entsprechen (z. Zt. gültige Fassung: Gartenlauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz mit einer maximalen Firsthöhe von 3,5 m und einer maximalen Traufhöhe von 2,25 m, welche nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.). Die Gartenlaube muss mit einem ggf. vorhandenen überdachten Freisitz eine bauliche Einheit bilden.
    2. Weiter ausgenommen sind Gewächshäuser, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 3 % der Fläche der Kleingartenparzelle beträgt, jedoch nicht größer als 12 qm ist und die Firsthöhe, gemessen an Oberkante Gelände 2,5 m nicht überschreitet. Das Gewächshaus ist freistehend zu errichten.
    3. Außenwände dürfen nicht mit Blech oder Dachpappe verkleidet werden. Der Abstand zu allen Nachbargrenzen muss auf jeden Fall mind. 2,5 m betragen. Zu Außengrenzen ist ein Abstand von 3,0 m einzuhalten. Versorgungsanschlüsse (z. B. Wasserversorgung, Entwässerung, Telefonanschluss) sind in der Gartenlaube unzulässig.
    4. Der Pächter hat für jeden Neubau, Umbau oder Anbau – die Parteien sind sich darüber einig, dass damit alle größeren baulichen Veränderungen, wie z. B. eine Laubensanierung erfasst sind – die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters einzuholen. Dabei hat der Pächter dem Verpächter schriftlich die beabsichtigten Arbeiten detailliert mitzuteilen.
    5. Der Pächter hat alle aus der Bebauung entstehenden Gebühren und Abgaben zu tragen.
  8. Der Pächter ist verpflichtet, seine Laube in ausreichender Höhe zu versichern, sodass bei Totalschaden durch Feuer, Sturm und Hagel die Entsorgungskosten gedeckt sind. Wählt der Pächter eine andere Versicherungsgesellschaft als die KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH, verpflichtet er sich, einen jährlichen Nachweis über den aktuellen Versicherungsschutz beizubringen.
  9. Bei allen vorhandenen und ggf. zukünftig anzulegenden Wasserzapfstellen ist durch den Pächter eine ökologisch unbedenkliche Entsorgung sicherzustellen. Sofern eine zentrale Wasserversorgung vorhanden ist, hat der Pächter auf einen sparsamen Verbrauch des Wassers hinzuwirken.
  10. Feuerstätten, ortsfeste Heizeinrichtungen sowie Kamine und Schornsteine sind unzulässig. In den Gartenlauben sind vorschriftsmäßig installierte Koch-, Kühl- und Heizgeräte erlaubt, die mit Gas betrieben werden. Erlaubt sind Grilleinrichtungen außerhalb der Laube mit einer Höhe bis zu 2,2 m. Dabei sind wegen des Brandschutzes die feuerpolizeilichen Abstände einzuhalten.
  11. Auf der Kleingartenparzelle dürfen keine Tiere gehalten werden. Ausgenommen sind Bienen, Hühner und Kaninchen (im Stall), sowie in kleinen Gartenteichen Fische, Frösche, Schildkröten u.ä. nach schriftlicher Genehmigung durch den Verpächter.
  12. Dem Verpächter oder dessen Beauftragten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse vom Pächter der Zutritt zur Kleingartenparzelle zu gestatten. Dies gilt insbesondere auch für die nach §10 Abs. 1 benannten Wertermittler zum Bewertungstermin, wenn dieser Termin von den Wertermittlern dem Pächter mindestens 14 Tage vorher in Textform angekündigt worden ist. Bei Gefahr im Verzuge kann der Garten auch in Abwesenheit des Pächters von den genannten Personen betreten werden.

§6 Wege und Gräben

  1. Der Pächter ist verpflichtet, die zu seiner Kleingartenparzelle gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
  2. Soweit eine behördliche oder vertragliche Verpflichtung dazu besteht, obliegt dem Pächter im Rahmen der Festlegungen des Vereins die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen.
  3. Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach vorheriger Abmahnung und Ankündigung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.

§7 Ordnungen

Die vom Verpächter nach der Satzung erlassenen Ordnungen (Gartenordnung u.a.) sind bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages und deshalb diesem Unterpachtvertrag als Anlage beigefügt.

§8 Kraftfahrzeuge

  1. Die Wege der Kleingartenanlage dürfen grundsätzlich mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Ausgenommen davon sind E-Bikes und Lastenfahrräder. Weitere Ausnahmegenehmigungen kann der Verpächter für Lastentransporte und dergleichen erteilen. Die Geschwindigkeit in der Anlage ist auf 10 km/h beschränkt.
  2. Das Parken ist nur auf ausgewiesenen Stellflächen zulässig. Das Abstellen von angemieteten E-Rollern, Fahrrädern, Lastenrädern u. ä. ist innerhalb der Anlage generell untersagt. Das Abstellen eigener Fahrräder, Lastenräder und Fahrradanhänger ist nur auf der eigenen Parzelle zulässig. Die Wege sind freizuhalten.
  3. Das Wagenwaschen sowie das Ausführen von Reparaturen usw. ist auf sämtlichen Wegen der Kleingartenanlage und in den Parzellen selbst untersagt.

§9 Kündigung durch den Pächter

  1. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt die Kleingartenparzelle an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet.
  2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 31. Oktober eines Jahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktag im Mai des Kündigungsjahres in Textform zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Verpächter.
  3. Die Kündigung durch den Pächter löst keine Entschädigungspflicht des Verpächters aus.

§10 Pachtende und Pächterwechsel

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten vollständig von allen Baulichkeiten und Anpflanzungen befreit an den Verpächter zurückgegeben werden.
    1. Der Pächter kann bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit der Zustimmung des Verpächters das Eigentum an den ihm gehörenden Anpflanzungen und Baulichkeiten an den ihm nachfolgenden, vom Verpächter zu bestimmenden Nachpächter übertragen und für diesen Fall auf der Parzelle belassen.
    2. Der Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und insbesondere den Zutritt auf die Parzelle und in die Gartenlaube zu gewähren.
    3. Der Verpächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses dafür Sorge zu tragen, auf Kosten des Pächters eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen.
    4. Die Wertermittlung erfolgt entsprechend der Regelungen in §11 Abs. 1 BKleingG in Verbindung mit den Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V. sowie des Gemeinnützigen Kreisverbandes Lübeck der Gartenfreunde e. V. Der vom Pächter mit dem Nachfolgepächter zu vereinbarende Kaufpreis darf für die der Wertermittlung zugrunde liegenden Baulichkeiten und Anpflanzungen den bei der Wertermittlung festgestellten Betrag nicht übersteigen.
    5. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende sowie über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen.Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen.
    1. Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, der Gartenordnung sowie dieses Vertrags entspricht.
    2. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Kleingartenparzelle gefunden ist und diese nicht von seinem Eigentum beräumt ist, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Pacht und eine Verwaltungspauschale in Höhe des Mitgliedsbeitrages des Verpächters zu zahlen.
    3. Der Nutzer hat die Kleingartenparzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen. Kommt er auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung dem nicht nach, ist der Kleingärtnerverein berechtigt, diese durchzuführen und ihm den Aufwand und die entstehenden Kosten nach den im Verein üblichen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verpächterkündigung gemäß der §§ 8 und 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 nicht. Der Pächter ist auf Verlangen des Verpächters zur vollständigen Beräumung der Parzelle verpflichtet.

§11 Haftung

  1. Der Verpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Pächter Schadensersatzansprüche geltend macht, welche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Soweit dem Verpächter kein Vorsatz angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§12 Verhältnis zu General- und Zwischenpachtvertrag

  1. Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Kreisverband und dem Grundstückseigentümer bestehenden Generalpachtvertrages, sowie zwischen dem Kreisverband und dem Kleingärtnerverein bestehenden Zwischenpachtvertrages Anwendung, soweit sie die hier gegenständliche Kleingartenparzelle betreffen.
  2. Der Pächter ist auf den bestehenden Generalpachtvertrag sowie Zwischenpachtvertrag hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit bei Vertragsabschluss und jederzeit auf Anforderung diese Verträge einzusehen.

§13 Zugang von Willenserklärungen und Gerichtsstand

  1. Sind mehrere Personen nach diesem Unterpachtvertrag Pächter, dann werden Willenserklärungen des Verpächters auch dann gegenüber allen Pächtern wirksam, wenn sie nur einem dieser Pächter zugehen. Insoweit bevollmächtigen sich die einzelnen Pächter jeweils gegenseitig zum Empfang der Willenserklärungen des Verpächters.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.

§14 Altvertrag

Mit diesem Unterpachtvertrag wird das Kleingartenpachtverhältnis lt. Unterpachtvertrag vom … für diese Parzelle fortgesetzt.

§15 Nebenabreden

  1. Mündliche Nebenabreden und Zusagen haben keine Gültigkeit, wobei es keine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt sie getroffen worden sind oder noch getroffen werden.
  2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
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