Übernachtungen im Kleingarten

Das Dauerwohnen im Garten ist nicht erlaubt. Ein gelegentliches Übernachten, z. B. am Wochenende, wird jedoch nicht als Dauerwohnen angesehen. In den Sommermonaten (1. Juni bis 31. August) ist sogar ein ununterbrochener Aufenthalt im Garten von insgesamt höchstens drei Wochen zulässig.

Um die Sicherheit in der Anlage gewährleisten zu können und bei Anwesenheit in der Nacht keinen Polizeieinsatz auszulösen, sind Übernachtungen im Garten nur im Vorwege dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen. Um diesen Prozess so einfach wie möglich zu gestalten, kann das unten stehende Formular genutzt werden. Sofern die angemeldete Übernachtung den obigen Regeln entspricht, muss nicht auf eine Antwort gewartet werden. In der Regel werden die Anzeigen dann nicht beantwortet.

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